Ge|gen|zeich|nung 〈f. 20; unz.〉 das Gegenzeichnen
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Ge|gen|zeich|nung, die:
das Gegenzeichnen; das Gegengezeichnetwerden.
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Gegenzeichnung,
Kọntrasignatur, die Mitunterschrift einer zweiten Person, die notwendig ist, wenn nur mehrere gemeinsam rechtsverbindliche Erklärungen abgeben können; staatsrechtlich die Mitunterzeichnung von Anordnungen und Verfügungen des Staatsoberhauptes durch den Regierungschef oder einen Minister, der damit die politische Verantwortung gegenüber dem Parlament übernimmt. Die Gegenzeichnung dient zugleich der Einheitlichkeit der Staatsführung durch Rückbindung des Staatsoberhauptes an die parlamentarisch verantwortliche Regierung. Das Erfordernis der Gegenzeichnung besteht in Deutschland seit der konstitutionellen Monarchie. Bis 1918 waren die militärische Kommandoakte des Monarchen jedoch von der Gegenzeichnung befreit. In Deutschland ist die Gegenzeichnung für die meisten Akte des Bundespräsidenten erforderlich (Art. 58 GG); ausgenommen sind solche Akte, bei denen eine Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler als sinnwidrig erscheint (Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, Auflösung des Bundestags bei Scheitern der Kanzlerwahl, Ersuchen an den zurückgetretenen Bundeskanzler oder einen Bundesminister, die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterzuführen). Die Übernahme der Verantwortung durch Gegenzeichnung befreit den Bundespräsidenten nicht von der rechtlichen Verantwortlichkeit im Falle einer Präsidentenklage (Art. 61 GG).
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Ge|gen|zeich|nung, die; -, -en: das Gegenzeichnen.
Universal-Lexikon. 2012.