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Gebrauchsmuster
Ge|brauchs|mus|ter 〈n. 13geschützte, aber nicht patentfähige, kleine Erfindung

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Ge|brauchs|mus|ter, das (Rechtsspr.):
patentähnlich geschützte Erfindung auf dem Gebiet der [zweckmäßigen] Gestaltung von Gegenständen des praktischen Gebrauchs.

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Gebrauchsmuster,
 
ein gewerbliches Schutzrecht für technische Erfindungen, das neben dem Patent besonders zum Schutz von kleineren Erfindungen geschaffen wurde. Das Gebrauchsmusterrecht ist im Gebrauchsmustergesetz in der Fassung vom 28. 8. 1986 (mit Änderungen) geregelt. Hiernach können als Gebrauchsmuster nur solche technische Erfindungen geschützt werden, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen, wobei auch eine im Vergleich zum Patent geringere erfinderische Leistung genügt. Darüber hinaus müssen die Erfindungen gewerblich anwendbar sein. Für Anmeldungen bis zum 30. 6. 1990 galt als weitere Schutzvoraussetzung, dass sich die Erfindungen in einer bestimmten Raumform verkörpern und eine neue Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder Schaltung aufweisen mussten. Wegen fehlender Raumform konnten z. B. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, Pläne, Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden. Im Zusammenhang mit Regelungen zur Bekämpfung der Produktpiraterie ist der Gebrauchsmusterschutz erweitert worden und das Raumerfordernis entfallen. Seit 1. 7. 1990 können als Gebrauchsmuster alle technische Erfindungen (ausgenommen Verfahrenserfindungen) eingetragen werden. Ästhetische Formschöpfungen werden durch das Geschmacksmuster geschützt, Pflanzensorten durch den Sortenschutz. Tierarten sind nicht schutzfähig.
 
Der Schutz des Gebrauchsmusters beginnt mit der Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle beim Deutschen Patentamt. Die Anmeldung bei der im Patentamt errichteten Gebrauchsmusterstelle muss einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, einen Schutzanspruch, eine Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters sowie eine entsprechende Zeichnung enthalten. Die Eintragung erfolgt, wenn die Anmeldung diesen formalen Erfordernissen entspricht. Im Gegensatz zur Patentanmeldung erfolgt also keine Prüfung auf Neuheit, Vorliegen eines erfinderischen Schrittes sowie gewerbliche Anwendbarkeit. Der mit der Eintragung entstehende Gebrauchsmusterschutz besteht wie beim Patent darin, dass der Inhaber allein befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters gewerblich zu benutzen und jeden Dritten hiervon auszuschließen. Gebrauchsmuster sind vererbbar und beschränkt oder unbeschränkt übertragbar (Lizenz). Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters beträgt drei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung auf höchstens zehn Jahre. Mit Ablauf der Schutzdauer erlischt das Gebrauchsmuster. Es wird weiter auf Antrag eines Dritten von der Gebrauchsmusterabteilung des Patentamts gelöscht, sofern die Voraussetzungen für einen Gebrauchsmusterschutz nicht (mehr) vorliegen. Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen kann Beschwerde beim Patentgericht (Bundespatentgericht) eingelegt werden.
 
Im internationalen Bereich wird das Gebrauchsmuster durch die Pariser Verbandsübereinkunft sowie den Patentzusammenarbeitsvertrag geschützt, wodurch dem Erfinder die Möglichkeit gegeben wird, durch eine internationale Anmeldung in einem Vertragsstaat Gebrauchsmusterschutz in allen von ihm bestimmten Mitgliedsstaaten zu erlangen.
 
Die praktische Bedeutung des Gebrauchsmusters liegt vor allem darin begründet, dass aufgrund des im Vergleich zum Patent vereinfachten Anmeldeverfahrens frühzeitig ein effektiver Erfindungsschutz erreicht werden kann. Der Vorteil des Patents liegt demgegenüber insbesondere in der längeren Schutzdauer. Um beide Vorzüge zu kombinieren, wird daher häufig bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Erfindung zugleich als Gebrauchsmuster und als Patent angemeldet.
 
In Österreich gilt das Musterschutzgesetz vom 7. 6. 1990. Muster im Sinne dieses Gesetzes ist das Vorbild für das Aussehen eines gewerblichen Erzeugnisses. Wer sich das ausschließliche Recht auf Benutzung eines Musters sichern will, muss das Muster bei der zuständigen Handelskammer oder beim Patentamt anmelden. Der Schutz dauert höchstens fünf Jahre.
 
Das schweizerische Recht schützt die »äußere Formgebung, auch in Verbindung mit Farben, die bei der gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als Vorbild dienen soll«, nicht aber »Herstellungsweise, Nützlichkeitszweck und technische Wirkung des nach dem Muster hergestellten Gegenstandes« (Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle vom 30. 3.1900/21. 12. 1928).
 
Literatur:
 
K. Bruchhausen: Patent-, Sortenschutz- u. G.-Recht (14. Tsd. 1985);
 G. Benkard: Patentgesetz, G.-Gesetz, bearb. v. K. Bruchhausen u. a. (91993).
 

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Ge|brauchs|mus|ter, das (Rechtsspr.): patentähnlich geschützte Erfindung auf dem Gebiet der [zweckmäßigen] Gestaltung von Gegenständen des praktischen Gebrauchs.

Universal-Lexikon. 2012.