Fi|nạnz|kon|trol|le auch: Fi|nạnz|kont|rol|le 〈f. 19〉 Prüfung u. Überwachung des Finanzgebarens der öffentlichen Verwaltung im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan u. die formale Richtigkeit
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Fi|nạnz|kon|t|rol|le, die (Wirtsch.):
laufende Überwachung u. Prüfung der [öffentlichen] Finanzwirtschaft [durch den Bundesrechnungshof u. Ä.].
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Finạnzkontrolle,
1) Betriebswirtschaftslehre: Finanzplanung.
2) Finanzwissenschaft: die Prüfung und Überwachung der Aktivitäten der öffentlichen Hand, soweit sie finanzielle Auswirkungen haben. Die Kassenkontrolle prüft die Kassenbestände mit den Kassenbuchsalden, Rechnungskontrolle ist die rechnerische (formelle) Prüfung der Belege, Kassen- und Rechnungsbücher, Verwaltungskontrolle die sachliche Prüfung der Finanzgebarung auf ihre Planmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Kontrollbehörden sind verwaltungsintern Vorprüfungsstellen, Rechnungsprüfungsämter und die jeweils übergeordneten Verwaltungsinstanzen (z. B. kommunale Aufsichtsbehörden) sowie verwaltungsextern unabhängige besondere Kontrollbehörden (Bundesrechnungshof, in Österreich: Rechnungshof, in der Schweiz: Eidgenössische Finanzkontrolle) und parlamentarische Organe.
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Fi|nạnz|kon|trol|le, die (Wirtsch.): laufende Überwachung u. Prüfung der [öffentlichen] Finanzwirtschaft [durch den Bundesrechnungshof u. Ä.].
Universal-Lexikon. 2012.