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Eröffnungsbeschluss,
im Strafprozess ein das Zwischenverfahren abschließender Beschluss des Gerichts, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens angeordnet wird (§§ 199 ff. StPO). Er wird erlassen, wenn der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint, d. h., wenn eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht. Der Eröffnungsbeschluss ergeht in Form einer Zulassung der Anklage; er kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden. Verneint das Gericht den hinreichenden Tatverdacht, so ist ein Nichteröffnungsbeschluss zu erlassen; aus ihm muss hervorgehen, ob die Nichteröffnung auf tatsächlichen oder auf rechtlichen Gründen beruht (§ 204 StPO); gegen den Nichteröffnungsbeschluss ist seitens der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zulässig.
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Er|ọ̈ff|nungs|be|schluss, der (Rechtsspr.): Beschluss des Gerichts, in einem Strafprozess das Hauptverfahren einzuleiten: den E. verlesen.
Universal-Lexikon. 2012.