Ein|kạm|mer|sys|tem 〈n. 11〉 Regierungssystem, bei dem die gesetzgebende Gewalt nur von einer einzigen Körperschaft (Haus, Kammer) ausgeübt wird
* * *
Ein|kạm|mer|sys|tem, das (Politik):
Verfassungssystem, bei dem die gesetzgebende Körperschaft aus nur einer Kammer besteht.
* * *
Einkammersystem,
im Unterschied zum Zweikammersystem die Organisation der Volksvertretung in nur einer Kammer. Ein Einkammersystem haben u. a. Dänemark, Finnland und Schweden. Da laut GG der Bundesrat keine Volks-, sondern eine Ländervertretung ist, besitzt auch Deutschland ein Einkammersystem.
* * *
Ein|kạm|mer|sys|tem, das (Politik): Verfassungssystem, bei dem die gesetzgebende Körperschaft aus nur einer Kammer besteht.
Universal-Lexikon. 2012.