Brạnd|schutz 〈m.; -es; unz.〉 Gesamtheit aller Maßnahmen zur Verhinderung u. Bekämpfung von Bränden (\Brandschutzversicherung)
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Brạnd|schutz, der:
b) Vorrichtung, die dem Brandschutz (a) dient.
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Brandschutz,
alle Maßnahmen, Regeln und Normen (auch z. B. im Strafrecht, Brandstiftung) zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden, unterteilt in vorbeugenden Brandschutz und abwehrenden Brandschutz (Feuerwehr), z. B. auch bau- und gewerberechtliche Vorschriften (baulicher Brandschutz). Die Pflichten sind in Brandschutzgesetzen der Länder geregelt. Die baulichen Vorkehrungen zur Verhütung von Schadenfeuern werden besonders durch die Landesbauordnungen nebst Durchführungsbestimmungen festgelegt. Wirksame Lösch- und Rettungsmaßnahmen müssen möglich sein. Dem Brandschutz dienen ferner Regelungen über Bauabstände, Brand- und Trennwände, Herstellung von bestimmten Decken und Dachteilen aus feuerfesten Baustoffen, über Feuerungsanlagen, ausreichende Wasserversorgung u. a. Besondere Anforderungen werden an Hochhäuser und an Versammlungsräume (Lichtspielhäuser, Theater u. a.) gestellt. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten ist bundeseinheitlich geregelt (VO über brennbare Flüssigkeiten vom 27. 2. 1980).
P. Kramer: B. (Neuausg. 31992);
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Brạnd|schutz, der: Gesamtheit der Maßnahmen zur Verhütung u. Bekämpfung von Bränden.
Universal-Lexikon. 2012.