Bịn|nen|ge|wäs|ser 〈n. 13〉 Gewässer innerhalb eines Landgebietes, z. B. Fluss, See, Teich
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Bịn|nen|ge|wäs|ser, das:
zum Festland gehörendes u. davon umschlossenes fließendes od. stehendes Gewässer.
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Binnengewässer,
Völkerrecht: die zum Staatsgebiet gehörenden Flüsse und sonstigen natürlichen und künstlichen Wasserflächen. Zu den Binnengewässern rechnen auch die durch das Festland und die Territorialgewässer begrenzten maritimen Eigengewässer, wie Häfen, Reeden, Flussmündungen, Buchten und Wattenmeere. Die Binnengewässer unterstehen der vollen Gesetzgebung des jeweiligen Staates. (Wasserrecht)
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Bịn|nen|ge|wäs|ser, das: zum Festland gehörendes u. davon umschlossenes fließendes od. stehendes Gewässer.
Universal-Lexikon. 2012.