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Arbeitsdirektor
Ạr|beits|di|rek|tor 〈m. 23Interessenvertreter der Arbeitnehmer im Vorstand od. in der Geschäftsleitung größerer Betriebe der Montanindustrie

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Ạr|beits|di|rek|tor, der:
Direktor für Personalwesen u. Soziales in Unternehmen, die dem Mitbestimmungsgesetz unterliegen, der einerseits als Mitglied in den Vorstand od. die Geschäftsführung eingebunden ist, andererseits im Rahmen der Mitbestimmung die Belange der Arbeitnehmer zu wahren hat; Sozialdirektor.

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Arbeitsdirektor,
 
das für Sozial- und Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs in Unternehmen, die dem Mitbestimmungsgesetzen unterliegen. Nach § 33 Mitbestimmungsgesetz vom 4. 5. 1976 ist in AG, GmbH u. a., die in der Regel mehr als 2 000 Arbeitnehmer beschäftigen, ein Arbeitsdirektor zu bestellen. Er ist nach den allgemeinen Vorschriften über die Wahl eines Vorstandsmitgliedes einzusetzen (also keine Mehrheit der Arbeitnehmer erforderlich). Der hingegen bereits nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Unternehmen des Bergbaus und der eisen- und stahlerzeugenden Industrie vom 21. 5. 1951 vorgesehene Arbeitsdirektor (Unternehmen mit in der Regel mehr als 1 000 Arbeitnehmern) darf nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat bestellt werden. Der Arbeitsdirektor ist in den Vorstand oder die Geschäftsführung als gleichberechtigtes Mitglied eingebunden.

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Ạr|beits|di|rek|tor, der: Direktor für Personalwesen u. Soziales in Unternehmen, die dem Mitbestimmungsgesetz unterliegen, der einerseits als Mitglied in den Vorstand od. die Geschäftsführung eingebunden ist, andererseits im Rahmen der Mitbestimmung die Belange der Arbeitnehmer zu wahren hat; Sozialdirektor.

Universal-Lexikon. 2012.