Ạmts|vor|mund|schaft 〈f. 20〉 Vormundschaft unter staatl. Regelung, bes. des Jugendamtes (bei unehelichen Kindern)
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Amtsvormundschaft,
eine Vormundschaft, deren Träger eine Behörde, das Jugendamt, ist. Die Amtsvormundschaft ist in Deutschland v. a. im BGB und im Sozialgesetzbuch VIII (§§ 55, 56) geregelt. Zu unterscheiden ist zwischen gesetzlicher und bestellter Amtsvormundschaft. Gesetzliche Amtsvormundschaft (§ 1791 c BGB) tritt mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes nur noch ausnahmsweise ein, wenn das Kind eines Vormundes bedarf (z. B. weil die Mutter noch minderjährig ist) und nicht bereits das Vormundschaftsgericht einen Einzelvormund (Privatperson) bestellt hat. Das Jugendamt kann auch durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts als Vormund für einen Minderjährigen eingesetzt werden, wenn eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist (bestellte Amtsvormundschaft, § 1791 b BGB). Es überträgt die Ausübung der Amtsvormundschaft einzelnen seiner Beamten oder Angestellten; da ohne Gegenvormund geführt, ist sie befreite Vormundschaft. Die Regelungen über die Amtsvormundschaft gelten auch in den neuen Bundesländern (Art. 230 Absatz 2 Einführungsgesetz zum BGB); führte das Jugendamt oder das Staatliche Notariat selbst eine Vormundschaft, so wird diese als bestellte Amtsvormundschaft fortgeführt (Art. 234 § 14 Absatz 3 Einführungsgesetz zum BGB). - In Österreich wurde die gesetzliche Amtsvormundschaft für nichtehelichen Kinder 1989 abgeschafft. Gesetzliche Amtsvormundschaft tritt nur noch ein für Kinder unbekannter Herkunft oder für Kinder, die ohne Vertretung durch Eltern sind (§ 211 ABGB; Jugendwohlfahrtsgesetz 1989). Bestehende gesetzliche Amtsvormundschaften wurden zu Sachwalterschaften nach § 212 Absatz 2 ABGB. Die bestellten Amtsvormundschaften (Amtssachwalterschaften) gelten als Vormundschaften (Sachwalterschaften) nach § 213 ABGB. - In der Schweiz ist die Amtsvormundschaft eine kantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung, wobei Amtsvormund nicht eine Behörde, sondern ein dem Privatvormund in Rechten und Pflichten gleichgestellter Beamter ist.
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Ạmts|vor|mund|schaft, die: Vormundschaft des Jugendamtes über ein nicht eheliches Kind (wenn die Mutter noch minderjährig ist od. die elterliche Gewalt verwirkt hat).
Universal-Lexikon. 2012.