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Fünfjahresplan
Fünfjahrplan

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Fünf|jah|res|plan 〈m. 1ustaatswirtschaftl. Planung für fünf Jahre, zuerst in der Sowjetunion 1928; oV Fünfjahrplan

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Fünf|jah|res|plan, Fünfjahrplan, der:
a) für fünf Jahre aufgestellter Volkswirtschaftsplan in einer sozialistischen Planwirtschaft;
b) für fünf Jahre aufgestellter Plan.

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Fünfjahresplan,
 
Fünfjahrplan, in der DDR u. a. sozialistischen Ländern ein gesamtwirtschaftlicher Plan zur Entwicklung der Volkswirtschaft, der die wichtigsten makroökonomischen, sozialen, wissenschaftlich-technischen, bildungs- und kulturpolitischen Ziele (in Form von Plankennziffern) festlegte und der entsprechend der Struktur der Wirtschaftsverwaltung untergliedert war. Gemäß den wirtschaftspolitischen Zielen, die von den Führungen der jeweiligen KP (in der Regel durch Parteitagsdirektiven) vorgegeben wurden, erarbeiteten zentrale Planungsorgane Teilpläne für Wirtschaftssektoren, Betriebe, Einrichtungen sowie Bezirke und Kreise oder Zeiträume (z. B. Jahrespläne) und stimmten diese aufeinander ab. Nach Verabschiedung durch die entsprechenden Parlamente war der Fünfjahresplan vollzugsverbindlich. In der UdSSR wurde der erste Fünfjahresplan für die Jahre 1928-32 aufgestellt, in der DDR für den Zeitraum 1951-55. Im Rahmen des RGW bildeten die Fünfjahrespläne die Grundlage für die Plankoordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und den Abschluss langfristiger Wirtschaftsverträge. (Planwirtschaft)

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Fünf|jah|res|plan, Fünfjahrplan, der: für fünf Jahre aufgestellter Volkswirtschaftsplan in einer [sozialistischen] Planwirtschaft.

Universal-Lexikon. 2012.