Interpellationsrecht
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Fragerecht,
1) Strafprozess: das Recht der beisitzenden Berufsrichter, der Schöffen, der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers, in der Hauptverhandlung Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen. Auch der Angeklagte hat ein Fragerecht, doch ist die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten unzulässig (§ 240 StPO). Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen kann der Vorsitzende, außer wenn es sich um Fragen der beisitzenden Berufsrichter handelt, zurückweisen (§ 241 Absatz 2 StPO).
2) Zivilprozess: Recht und Pflicht des Gerichts, bei der Vorbereitung des Verhandlungstermins (§ 273 ZPO) und im Termin (§ 139 ZPO) zur Klärung des Sachverhalts Fragen an die Parteien zu stellen und sie aufzufordern, sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig zu erklären und sachdienliche Anträge zu stellen. Bei der Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Parteien haben auch Anwälte und Parteien ein Fragerecht (§ 397 ZPO). Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.
Universal-Lexikon. 2012.