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Fe|ge|feu|er 〈n. 13; unz.; kath. Lehre〉 Ort zur Läuterung der „armen Seelen“ vor Eintritt in den Himmel [<mhd. vegeviur; zu mhd. vegen „reinigen“; Lehnübersetzung von mlat. purgatorius ignis]
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Fe|ge|feu|er, (seltener:) Fegfeuer, das; -s, - <Pl. selten> [mhd. vegeviur, LÜ von kirchenlat. ignis purgatorius = reinigendes Feuer] (kath. Rel.):
Ort der Läuterung, in dem die Verstorbenen ihre lässlichen Sünden abbüßen, bevor sie in das Reich Gottes eingehen; Purgatorium:
durchs F. gehen;
im F.
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Fegefeuer
[zu mittelhochdeutsch vegen »reinigen«], Fegfeuer, lateinisch Purgatorium, katholische Glaubenslehre: seit dem Mittelalter übliche Bezeichnung für den Zustand der Läuterung des Menschen nach dem Tode. Die Lehre vom Fegefeuer geht davon aus, dass im Tod endgültig über das Schicksal des Menschen entschieden wird, und löst die Spannung zwischen einer möglichen Vollendung und der tatsächlichen Unfertigkeit des Menschen durch den Glauben, dass die in der Gnade Gottes Sterbenden durch ein von der Sühnetat Christi und der Fürbitte der Kirche getragenes Leiden gereinigt und vollendet werden (arme Seelen). Die Lehre vom Fegefeuer kann nicht direkt aus der Bibel begründet werden. Die Reformatoren haben sie wegen damit verbundener Missbräuche im Ablasswesen, v. a. aber aus ihrem anders gearteten Erlösungsverständnis heraus scharf abgelehnt. Auch die orthodoxe Theologie kennt keine Lehre vom Fegefeuer. Die neuere katholische Theologie lehnt zum Teil das Wort »Fegefeuer« ebenso wie die Bezeichnung »arme Seelen« als missverständlich ab und spricht vom »Reinigungszustand«. - Eindrucksvolle dichterische Darstellung des Fegefeuers in Dante Alighieris »Divina Commedia« (1472).
J. LeGoff: Die Geburt des F. (a. d. Frz., 1984).
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Fe|ge|feu|er, (seltener:) Fegfeuer, das; -s [mhd. vegeviur, LÜ von kirchenlat. ignis purgatorius = reinigendes Feuer] (kath. Rel.): Ort der Läuterung, in dem die Verstorbenen ihre lässlichen Sünden abbüßen, bevor sie in das Reich Gottes eingehen; Purgatorium: durchs F. gehen; im F.; Ü der Senat ist als erste und letzte Instanz der politischen Strafjustiz nicht nur für die von ihm Angeklagten ein F. (Spiegel 48, 1965, 53).
Universal-Lexikon. 2012.