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Sịcht|ver|merk 〈m. 1〉 Vermerk auf einem Pass über die Erlaubnis zur Einreise in ein fremdes Land; →a. Visum
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Sịcht|ver|merk, der:
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Sichtvermerk,
Visum, die in einen Pass eingefügte amtliche Bestätigung, dass Einreise (Einreisevisum), Durchreise oder Aufenthalt in einem fremden Land erlaubt werden. In Deutschland richtet sich die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz vom 9. 7. 1990. Danach bedarf jeder Ausländer, der nicht Staatsangehöriger eines EG-Mitgliedsstaates ist, eines Visums. Durch VO vom 18. 12. 1990 wurden für zahlreiche Staaten Befreiungen von der Visumspflicht vorgesehen. Zuständige Behörden sind die Ausländerbehörde, im Ausland die Auslandsvertretungen. Auch die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung kann in Form eines Sichtvermerks erteilt werden. In fast allen europäischen Staaten ist für einen kurzfristigen Aufenthalt kein Sichtvermerk erforderlich.
Ähnliches gilt für Österreich; Fremde unterliegen gemäß § 5 Fremdengesetz 1997 bei der Einreise in das Bundesgebiet sowie während des Aufenthaltes der Sichtvermerkspflicht, soweit nicht bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes bestimmt wird. Gemäß § 46 Absatz 1 Fremdengesetz 1997 genießen EWR-Bürger Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit.
In der Schweiz richtet sich die Visumspflicht nach der VO über Einreise und Anmeldung der Ausländer vom 10. 4. 1946 sowie nach verschiedenen bilateralen und multilateralen Abkommen. Ausländer brauchen grundsätzlich ein Visum, welches von den schweizerischen Auslandsvertretungen oder anderen vom EJPD bezeichneten Stellen für in der Regel höchstens sechs Monate erteilt wird, wobei die Visumspflicht für Bürger vieler ausländischer Staaten (v. a. Europas) abgeschafft wurde.
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Sịcht|ver|merk, der: Visum.
Universal-Lexikon. 2012.