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subjektives Recht
subjektives Recht,
 
die dem Einzelnen zu seinem Schutz vom objektiven Recht verliehene Rechtsmacht zur Durchsetzung seiner Interessen (Berechtigung). Ist der Einzelne selbst nicht anspruchsberechtigt, sondern lediglich durch eine Norm begünstigt, so liegt nur ein Rechtsreflex vor. Die subjektiven Rechte zerfallen in Gestaltungsrechte (z. B. Anfechtung, Kündigung) und Herrschaftsrechte; Letztere in absolute Rechte, d. h. gegen jedermann gerichtete und von jedermann zu beachtende Rechte (z. B. Persönlichkeitsrecht, Eigentum) und relative Rechte, die nur gegenüber einer bestimmten Person bestehen (z. B. vertragliche Ansprüche). Im Bereich des öffentlichen Rechts verwendet man den Begriff subjektives öffentliches Recht.

Universal-Lexikon. 2012.