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Erbpacht
Erbbau

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Ẹrb|pacht 〈f. 20Form des Grundbesitzes, bei der das Nutzungsrecht (nicht das Eigentumsrecht) gegen bestimmte Leistungen vererblich u. veräußerlich ist; Sy Erbzinsleihe

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Ẹrb|pacht, die:
a) (früher) erbliches Recht, ein Grundstück wirtschaftlich zu nutzen;
b) Erbbaurecht.

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Erbpacht,
 
im Mittelalter entwickelte Form der Pacht, bei welcher der Eigentümer einem anderen ein Gut erblich gegen jährliche Zins überließ, wobei der Pächter nur ein Nutzungsrecht am Gut erwarb und zu fest umschriebenen Abgaben und Diensten verpflichtet war. Die weit verbreitete Erbpacht überschnitt sich teilweise mit der rechtlich ähnlich gestalteten Institution der Erbleihe, der vererblichen und veräußerbaren dinglichen Leihe von Grundstücken. Die Erbleihe war als günstigste Leiheform das übliche bäuerliche Besitzrecht beim Landesausbau und der deutschen Ostsiedlung. Die meisten Erbpacht- und Erbleiheverhältnisse wurden im Zuge der Bauernbefreiung im 19. Jahrhundert aufgehoben.
 

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Ẹrb|pacht, die: a) (früher) erbliches Recht, ein Grundstück wirtschaftlich zu nutzen: Ü ernsthafte Aussichten ..., ... den Titel zu gewinnen, den Kilius/Bäumler mit bereits drei Siegen ... in E. genommen zu haben schienen (Maegerlein, Triumph 57); b) Erbbaurecht.

Universal-Lexikon. 2012.