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Lehr|ling ['le:ɐ̯lɪŋ], der; -s, -e:Person, die in einer Lehre (1) ausgebildet wird:
Zus.: Banklehrling, Fleischerlehrling, Maurerlehrling, Tischlerlehrling.
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Lehr|ling 〈m. 1〉
1. Jugendliche(r) während der Lehrzeit
2. 〈heute amtl.〉 Auszubildende(r)
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jmd. (meist Jugendliche[r]), der innerhalb einer festgesetzten Zeit in einem bestimmten Beruf ausgebildet wird, eine Lehre macht; Auszubildende[r].
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Lehrling,
in der Bundesrepublik Deutschland bis zum In-Kraft-Treten des Berufsbildungsgesetzes gebrauchte Bezeichnung für einen Auszubildenden. - In Österreich ist die Ausbildung durch das Berufsausbildungsgesetz von 1969 (in der Fassung von 1993) geregelt. Neben den Grundsätzen über die Lehrberechtigung, Dauer des Lehrverhältnisses und Lehrlingsentschädigung sind v. a. § 18, der eine Behaltepflicht für die Zeit nach Ablauf des Lehrverhältnisses normiert (Kontrahierungszwang), und § 15 (Entlassungsschutz) hervorzuheben. Im schweizerischen Recht ist der Lehrvertrag in den Art. 344 ff. OR geregelt. Öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Lehrlingsausbildung (z. B. über ihre Organisation) enthalten das Berufsbildungsgesetz vom 19. 4. 1978 sowie die dazugehörigen Verordnungen.
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Lehr|ling, der; -s, -e [spätmhd. l(e)irlinc (im Kunsthandwerk)]: jmd. (meist Jugendliche[r]), der innerhalb einer festgesetzten Zeit in einem bestimmten Beruf ausgebildet wird, eine Lehre macht; Auszubildende[r]: sie, er ist L.
Universal-Lexikon. 2012.