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ungeborenes Leben
Leibesfrucht; Fötus; Fetus; Embryo

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ungeborenes Leben,
 
im Rechtssinne der gezeugte, aber noch nicht geborene Mensch. Das Recht verleiht dem und L. weit reichenden Schutz. Erbrechtlich ist der ungeborene Mensch voll erbberechtigt (§ 1923 BGB). Auch bei vorgeburtlichen Gesundheitsverletzungen erwachsen ihm deliktische Ansprüche, und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen hierfür schon im Mutterleib oder sogar vor der Zeugung, z. B. durch eine Infektion des mütterlichen Blutes, gesetzt wurden. Sehr strittig ist, inwieweit das fundamentalrechtliche Gebot, das Recht auf Leben zu schützen, das und L. vor einem Schwangerschaftsabbruch bewahrt.

Universal-Lexikon. 2012.