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Ob|lie|gen|heit [ɔp'li:gn̩hai̮t], die; -, -en (geh.):etwas, was zu jmds. [routinemäßig zu erledigenden] Aufgaben, Pflichten gehört:
seine Obliegenheiten zur Zufriedenheit aller erfüllen; das gehört zu den Obliegenheiten des Hausmeisters.
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Ọb|lie|gen|heit 〈a. [-′—-] f. 20; geh.〉 Pflicht, Aufgabe, Amt ● es gehört zu seinen (täglichen) \Obliegenheiten, die Post zu holen
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Ob|lie|gen|heit [auch: 'ɔp…], die; -, -en (geh.):
Pflicht, Aufgabe:
seine -en zur Zufriedenheit aller erfüllen;
das zählt zu ihren -en.
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Obliegenheit,
Rechtsgebot, das im eigenen Interesse der Beteiligten zu befolgen ist; Verhaltenspflicht im Rahmen eines Schuldverhältnisses (im Unterschied zur Leistungspflicht), z. B. die Mitwirkungspflicht (Pflicht bei Bestellung eines Porträts, dem Maler Modell zu sitzen). Die Einhaltung einer Obliegenheit steht dem Vertragspartner frei, d. h., die Obliegenheit ist nicht einklagbar. Bei Nichtbefolgung (Verletzung der Obliegenheit, »Verschulden gegen sich selbst«) können jedoch Rechtsnachteile entstehen. Obliegenheit gibt es v. a. im Versicherungsrecht (z. B. Pflicht, bestimmte veränderte Umstände zu melden) und im Handelsrecht (z. B. Untersuchungs- und Rügepflicht, § 377 HGB). Für einen Geschädigten besteht die Obliegenheit, den Schaden so gering wie möglich zu halten (sonst: Mitverschulden, § 254 BGB). - Im Recht Österreichs und der Schweiz gelten ähnliche Grundsätze.
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Ọb|lie|gen|heit [auch: -'- - -], die; -, -en (geh.): Pflicht, Aufgabe: seine -en zur Zufriedenheit aller erfüllen; Im Grunde fühlte er sich nur außerstande, die vielen -en, die ihm, dem nun Verwitweten, aufgebürdet sind, zu versehen (Fussenegger, Zeit 82); das zählt zu ihren -en; Wenngleich nun die Sorge um den Acker zu ihren -en gehörte, ... (Hauptmann, Thiel 11).
Universal-Lexikon. 2012.