Oralität
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Mụ̈nd|lich|keit, die; -:
mündliche Form.
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Mündlichkeit,
Recht: der in den meisten Verfahrensordnungen vorgesehene Grundsatz, dass vor Gericht mündlich verhandelt werden muss und nur das Verhandelte der Entscheidung zugrunde gelegt wird (§ 128 ZPO, § 101 Verwaltungsgerichtsordnung, § 90 Finanzgerichtsordnung, § 124 Sozialgerichtsgesetz u. a.). Diese Verfahrensordnungen lassen aber in weitem Umfang auch ein schriftliches Verfahren zu. Im Zivilprozess findet vielfach ein schriftliches Vorverfahren statt. Außerdem kann vom Grundsatz der Mündlichkeit mit Zustimmung der Parteien und in einigen Fällen von Amts wegen (z. B. Entscheidung »nach Lage der Akten« bei Säumnis der Parteien, § 251 a ZPO) abgewichen werden. Am strengsten durchgeführt wird der Grundsatz der Mündlichkeit in der Hauptverhandlung des Strafprozesses. - Der Grundsatz der Mündlichkeit gilt auch in Österreich für die Verhandlungen in Zivil- und Strafsachen (Art. 90 Bundesverfassungsgesetz, u. a. §§ 257 ff. ZPO) sowie in weniger strenger Form in verschiedenen Zivil- und Strafprozessordnungen (seltener in Verwaltungsverfahrensordnungen) der Schweiz.
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Mụ̈nd|lich|keit, die; -: mündliche Form.
Universal-Lexikon. 2012.