Zwangslizenz,
die Befugnis, ein gewerbliches Schutzrecht auch ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers zu nutzen. So kann auch gegen den Willen des Inhabers einem anderen die Nutzung eines Patents auf entsprechende Klage durch das Patentgericht gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung erteilt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, z. B. der Verbesserung des Gesundheitswesens oder der Schaffung von Arbeitsplätzen dient (§ 24 Patentgesetz; Gleiches gilt für Gebrauchsmuster, § 20 Gebrauchsmuster-Gesetz). Im Bereich des Urheberrechts besteht, um Monopolbildungen zu verhindern, eine gesetzliche Zwangslizenz: Hat der Urheber eines Werkes der Musik einem Hersteller von Tonträgern das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht eingeräumt, so ist der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträgern nach Erscheinen des Werkes das gleiche Recht zu angemessenen Bedingungen einzuräumen (§ 61 Urheberrechtsgesetz).
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Zwạngs|li|zenz, die: aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zu erteilende urheberrechtliche Lizenz.
Universal-Lexikon. 2012.