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Wohnungsrecht
Wohnungsrecht,
 
Wohnrecht, das dingliche Recht, ein Gebäude oder einen Teil desselben unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Das Wohnungsrecht ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1093 BGB) und daher nicht veräußerlich und nicht vererblich. Insofern unterscheidet es sich vom Dauerwohnrecht (dort bei gewerblichen Räumen Dauernutzungsrecht genannt). Auf das Wohnungsrecht sind die wichtigsten Vorschriften über den Nießbrauch entsprechend anzuwenden. Wohnungsrechte werden besonders bei bäuerlichen Gutsüberlassungen oft ausbedungen (Altenteil). Von der Miete unterscheidet sich das Wohnungsrecht dadurch, dass es nicht nur schuldrechtlich wirkt, sondern ein dingliches Recht ist, das im Grundbuch eingetragen wird; es kann ferner nicht gekündigt werden, sondern erlischt mit dem Tod des Berechtigten.
 

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Woh|nungs|recht, das (Rechtsspr.): im Grundbuch eingetragenes Recht, ein Gebäude od. einen Teil davon als Wohnung zu benutzen.

Universal-Lexikon. 2012.