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Dauernutzungsrecht
Dauernutzungsrecht,
 
das auf der Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 31) geschaffene Recht, unter Ausschluss des Grundstückseigentümers bestimmte, nicht zu Wohnzwecken dienende Räume zu nutzen. Das Dauernutzungsrecht ist, wie das Dauerwohnrecht, vererblich und veräußerlich und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. (Wohnungseigentum)

Universal-Lexikon. 2012.