Wieder|einsetzung in den vorigen Stand,
lateinisch Restitutio in ịntegrum, die gerichtliche Aufhebung eines von Rechts wegen eingetretenen Rechtsnachteils durch Wiederherstellung des früheren Zustandes.
Der Zivilprozess kennt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung von Notfristen (Frist) und Rechtsmittelbegründungsfristen (§§ 233-238 ZPO), die sonst den Ausschluss der Partei mit dieser Prozesshandlung zur Folge hätte (§ 230 ZPO). Eine Partei kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei schuldloser Versäumung der Frist beantragen; auch Fahrlässigkeit oder Kenntnis eines Vertreters schaden. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen seit Behebung des Hindernisses, spätestens aber nach einem Jahr ab Fristversäumnis gestellt werden; er muss die Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und deren Glaubhaftmachung enthalten. Innerhalb der Antragsfrist ist auch die versäumte Prozesshandlung selbst nachzuholen. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gesondert oder mit der Endentscheidung erfolgen. Eine günstige Entscheidung versetzt das Verfahren in den Stand vor Fristversäumung und ist unanfechtbar. - Auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt es bei Versäumung gewisser Fristen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 22, 92, 137 des Gesammelten über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Im österreichischen Zivilprozessrecht ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den §§ 146 ff. ZPO geregelt: Wird eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Vornahme einer befristeten Prozesshandlung gehindert, ist sie auf Antrag in den Stand vor der Versäumung zurückzuversetzen. Im Antrag sind Begründung und Mittel zur Glaubhaftmachung anzugeben. Gleichzeitig ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen (§ 149 Absatz 1 ZPO). - In der Schweiz wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (im Allgemeinen Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung genannt) in den Prozessordnungen von Bund und Kantonen unterschiedlich geregelt. Sie setzt in der Regel voraus, dass der Betroffene die Säumnis nicht verschuldet hat.
Der Strafprozess kennt unter weniger strengen Voraussetzungen wie der Zivilprozess die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44-47 StPO). Sie wird gewährt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Dabei wird das Verschulden des Verteidigers dem Beschuldigten nicht zugerechnet. Der Antrag muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. - Auch das österreichische Recht gewährt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldloser Versäumung von Fristen und Prozesshandlungen im Straf- und Verwaltungsverfahren (§ 364 StPO, § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991); die Frist zur Antragstellung beträgt 14 Tage nach dem Wegfall des Hindernisses. - In der Schweiz bestehen in Einzelheiten Abweichungen in Bund und Kantonen.
Universal-Lexikon. 2012.