Viermächtestatus,
die in der »Berliner Viermächteerklärung« (5. 6. 1945 festgeschriebene gemeinsame Verantwortung der vier Siegermächte des Zweiten Weltkrieges (USA, UdSSR, Großbritannien und Frankreich) für »Deutschland als Ganzes«; nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (1949) von den Westmächten (USA, Großbritannien und Frankreich) im Deutschlandvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland (26. 5. 1952 in Kraft getreten im Rahmen der Pariser Verträge am 5. 5. 1955) bestätigt. Im Rahmen der Zweistaatentheorie rückten die UdSSR und die DDR seit etwa 1955 von der Viermächteverantwortung für ganz Deutschland ab. Während die drei Westmächte im Hinblick auf Berlin am Viermächtestatus festhielten, suchte die UdSSR mehrfach, v. a. bei der Berliner Blockade (1948/49) und dem Berlin-Ultimatum (1958), den Viermächtestatus infrage zu stellen. Das Viermächteabkommen über Berlin (3. 9. 1971 in Kraft getreten am 3. 6. 1972, Berlinabkommen) regelte die Verantwortlichkeit für Berlin neu. Mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. 9. 1990 sowie der »Suspendierungserklärung« der vier Mächte vom 1. 10. 1990 wurden der Viermächtestatus für Berlin sowie noch fortbestehende Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Deutschland als Ganzes zum 3. 10. 1990 gegenstandslos.
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Vier|mạ̈ch|te|sta|tus, der <o. Pl.> (hist.): ↑Status (2 b), der die gemeinsame Gebietshoheit, die gemeinsame Verantwortlichkeit der vier Siegermächte des Zweiten Weltkriegs, Großbritannien, Frankreich, USA u. UdSSR, beinhaltet: Am 13. August schließlich wurde der V. durch Errichtung der Mauer einseitig ... gebrochen (Dönhoff, Ära 45).
Universal-Lexikon. 2012.