Tonbandprotokolle,
im Recht die anstelle schriftlicher Protokolle gefertigten Aufzeichnungen mit Tonaufnahmegeräten. Tonbandprotokolle sind im Zivilprozess gestattet (§ 160 a ZPO). - Die StPO sieht sie nur bei richterlichen Untersuchungshandlungen außerhalb der Hauptverhandlung vor (§ 168 a), doch hat die Rechtsprechung die Aufnahme der Hauptverhandlung auf Tonband zugelassen, soweit sie zur Gedächtnisstütze der Richter bei der Beratung dienen soll und der jeweils auf Tonband Sprechende (besonders der Angeklagte) zustimmt.
Darüber hinaus eröffnet das am 1. 12. 1998 in Kraft getretene Zeugenschutzgesetz vom 30. 4. 1998 die Möglichkeit, die Vernehmung eines Zeugen auf Bild-Ton-Träger aufzuzeichnen, §§ 58 a, 247 a Satz 4 StPO, und diese Aufzeichnung unter bestimmten Voraussetzungen auch als Beweis zu verwerten, § 255 a StPO (Unmittelbarkeit). Im Übrigen sind Tonbandaufnahmen als Beweismittel nur zugelassen, wenn sie mit dem Einverständnis der Betroffenen hergestellt worden sind. Dagegen dürfen heimliche Tonbandaufnahmen, weil sie in unzulässiger Weise in die Privatsphäre des Betroffenen eindringen, in der Regel im Prozess nicht verwertet werden; eine Ausnahme ist nur für notwehrähnliche Situationen (z. B. Aufnahme von Anrufen eines Erpressers) anerkannt worden.
Universal-Lexikon. 2012.