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Tendenzbetriebe
Tendẹnzbetriebe,
 
Tendẹnz|unternehmen, Betriebe oder Unternehmen, in denen aufgrund des ihnen gewährten Tendenzschutzes (Schutz der geistig-ideellen Zielsetzung) die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) nur insoweit gelten, als sie nicht mit der Eigenart des Betriebs kollidieren (§ 118 BetrVG). Der Tendenzschutz gilt für Betriebe, die politischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen dienen (z. B. Einrichtungen der politischen Parteien oder Gewerkschaften, Theater, private Schulen), aber auch für Presse- und Verlagsunternehmen; vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen. Neben den ideellen Zielen dürfen Tendenzbetriebe auch Erwerbszwecke verfolgen. Der Sinn des Tendenzschutzes wird darin gesehen, die Betriebe in Ausübung ihrer Grundrechte (z. B. der Pressefreiheit) zu schützen, d. h., sie von einer Beeinträchtigung durch betriebsverfassungsrechtliche Einflüsse zu befreien. Der Tendenzschutz entfaltet sich aber nur dort, wo die geschützten Zwecke unmittelbar und überwiegend verfolgt werden. Auch in Tendenzbetrieben sind Betriebsräte zu bilden, deren Mitwirkungsrechte jedoch so weit eingeschränkt sind, wie der Tendenzschutz es erfordert. Dies ist in sozialen Angelegenheiten weniger der Fall als in personellen (z. B. eingeschränkte Beteiligungsrechte bei Tendenzträgern, z. B. Redakteuren) oder in wirtschaftlichen Angelegenheiten (z. B. entfällt die Bildung eines Wirtschaftsausschusses). Bei Betriebsänderungen (besonders bei Betriebsstilllegungen) hat der Betriebsrat nur ein Beteiligungsrecht beim Abschluss eines Interessenausgleichs; dagegen hat er ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen durch Abschluss eines Sozialplanes.

Universal-Lexikon. 2012.