Tantiemen
[französisch, tã'tjeːmən], Gesamtheit der sich aus dem Urheber- und Leistungsschutzrecht ergebenden Zahlungen an Autoren und deren Verleger. So steht dem Urheber einer persönlich geistigen Schöpfung (Komponist, Textdichter, Bearbeiter) das Recht an der finanziellen Beteiligung an den aus der Vervielfältigung seines Werkes erzielten Einnahmen (mechanische Rechte) sowie ein Entgelt für jede öffentliche Aufführung und Sendung seines Werkes zu (Aufführungsrecht). Die Ansprüche der Interpreten bei der Vervielfältigung ihrer künstlerischen Leistung (auf Schallplatte) oder öffentlichen Sendung (in Rundfunk und Fernsehen) regelt das Leistungsschutzrecht (Interpretenrecht). Im Einzelnen ist das durch nationale gesetzliche Bestimmungen geregelt. Die entsprechenden Rechtsverhältnisse im internationalen Verkehr ergeben sich aus dem Welturheberrechtsabkommen sowie der 1886 erzielten, später mehrfach revidierten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst.
Obwohl die Tantiemen für jedes einzelne Exemplar eines vervielfältigten Werkes bzw. für jede einzelne Aufführung eines Musikstücks in der populären Musik nur sehr gering sind, erreichen sie durch die quantitativen Dimensionen im Falle wirklicher Verkaufserfolge nicht selten Millionenhöhe und stellen so die wichtigste Einnahmequelle für Autoren und Verleger dar. Eingezogen werden die Tantiemen von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL), die die Urheber-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte wahrnehmen und die daraus hervorgehenden Einnahmen an die Bezugsberechtigten verteilen.
Universal-Lexikon. 2012.