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Sabotage
Manipulation; Sabotierung; Manipulierung

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Sa|bo|ta|ge [zabo'ta:ʒə], die; -, -n:
planmäßige Störung, Behinderung von Arbeiten o. Ä.:
die Behörden vermuten, dass Sabotage vorliegt, im Spiel ist; Sabotage begehen, treiben.

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Sa|bo|ta|ge 〈[ -ʒə] f. 19planmäßige Vereitelung eines Zieles anderer, bes. durch Zerstören od. Beschädigen von Maschinen, Waren usw., meist zu politischen Zwecken [<frz. saboter;sabotieren] Siehe auch Info-Eintrag: Sabotage - info!

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Sa|bo|ta|ge […'ta:ʒə , österr. meist: …ʃ], die; -, -n <Pl. selten> [frz. sabotage, zu: saboter, sabotieren]:
absichtliche [planmäßige] Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit politischer, militärischer od. wirtschaftlicher Einrichtungen durch [passiven] Widerstand, Störung des Arbeitsablaufs od. Beschädigung u. Zerstörung von Anlagen, Maschinen o. Ä.:
die Polizei vermutet, dass S. vorliegt, im Spiel ist;
S. treiben, begehen, planen;
ein Akt der S.;
jmdn. der S. [an der Wirtschaft] überführen.

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Sabotage
 
[-'taːʒə; französisch, zu saboter »ohne Sorgfalt arbeiten«, eigentlich »mit den Holzschuhen treten«] die, -/-n, bewusste Beeinträchtigung von militärischen oder politischen Aktionen oder von Produktionsabläufen z. B. durch (passiven) Widerstand oder durch Zerstörung wichtiger Anlagen und Einrichtungen.
 
Recht:
 
Die Sabotage wird als Sachbeschädigung, als Verkehrsgefährdung, als Störung öffentlicher Betriebe (Betriebssabotage) nach §§ 316 b, 317 StGB oder als sonstige gemeingefährliche Straftat bestraft, als verfassungsfeindliche Sabotage nach § 88 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe belegt (Rechtsstaatsgefährdung), wenn mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung die Post, öffentliche Fernmeldeanlagen, lebenswichtige Versorgungsbetriebe oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienende Einrichtungen ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder ihrem bestimmungsmäßigen Zweck entzogen werden. Mit derselben Strafe ist nach § 87 StGB die Vorbereitung von Sabotagehandlungen im Auftrag fremder Regierungen bedroht. Die Wehrmittelsabotage ist nach § 109e StGB, die Computersabotage (Computerstraftaten) nach § 303 b StGB strafbar.
 
In den StGB Österreichs (§§ 126 f., 176 StGB) und der Schweiz (Art. 144 f., 237 ff. StGB) ist Sabotage kein einheitlicher Straftatbestand, sondern in verwandten Tatbeständen mit enthalten (z. B. in Sachbeschädigung, Verkehrsgefährdung). Sabotage ist jedoch Spezialtatbestand des Militärstrafgesetzes (Art. 86 a) der Schweiz.

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Sa|bo|ta|ge [...'ta:ʒə], die; -, -n <Pl. selten> [frz. sabotage, zu: saboter, ↑sabotieren]: absichtliche [planmäßige] Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit politischer, militärischer od. wirtschaftlicher Einrichtungen durch [passiven] Widerstand, Störung des Arbeitsablaufs od. Beschädigung u. Zerstörung von Anlagen, Maschinen o. Ä.: die Polizei vermutet, dass S. vorliegt, im Spiel ist; S. treiben, begehen, planen; Das Thema Widerstand von unten, also Hass, Aggression, S. oder Gewalt durch die eigenen Mitarbeiter, wird zumindest in den letzten Jahren immer stärker thematisiert (Wirtschaftswoche 7. 1. 99, 67); jmdm. S. vorwerfen; ein Akt der S.; jmdn. der S. [an der Wirtschaft] überführen; Ü Die abstrakte Utopie, die darüber sich täuscht, wird zur S. am Glück (Adorno, Prismen 83).

Universal-Lexikon. 2012.