Delegation
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Ab|ord|nung ['ap|ɔrdnʊŋ], die; -, -en:1. dienstliche Entsendung:
seine Abordnung erfolgt zum 1. Juni.
2. Gruppe von abgeordneten Personen:
eine Abordnung schicken.
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Ạb|ord|nung 〈f. 20〉 eine Anzahl Beauftragter
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Ạb|ord|nung, die; -, -en:
1. <o. Pl.> das Abordnen:
die A. eines Bevollmächtigten befürworten.
2. Gruppe von abgeordneten Personen:
eine A. empfangen.
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Abordnung,
Beamtenrecht: die vorübergehende Zuweisung einer dem jeweiligen Amt entsprechenden gleichwertigen Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle, im Unterschied zur Versetzung. Die Abordnung eines Beamten ist zulässig, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Wenn sie zu einem anderen Dienstherrn erfolgt, bedarf die Abordnung grundsätzlich der Zustimmung des Beamten. Durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. 2. 1997, in Kraft seit 1. 7. 1997, wurden Abordnungen, auch in Tätigkeiten, die nicht demselben Endgrundgehalt entsprechen, erleichtert. Für Richter auf Zeit oder Lebenszeit, Hochschullehrer und Personalratsmitglieder bestehen einschränkende Besonderheiten. Als Teil der Verwaltungshilfe nach der deutschen Wiedervereinigung erlangte die Abordnung von Beamten in die neuen Bundesländer Bedeutung.
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Ạb|ord|nung, die; -, -en: 1. <o. Pl.> das Abordnen: die A. eines Bevollmächtigten befürworten. 2. Gruppe von abgeordneten Personen: eine A. empfangen.
Universal-Lexikon. 2012.