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Schatzfund
Schatzfund,
 
bürgerliches Recht: der Fund einer Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz); unterscheidet sich vom Fund durch die Länge der bis zum Auffinden verstrichenen Zeit. Der Schatzfund gehört zur Hälfte dem Entdecker, zur Hälfte dem Eigentümer der Sache (z. B. ein Grundstück), in der der Schatz verborgen war (§ 984 BGB). Bei einem Schatzfund im Rahmen von Abbrucharbeiten u. Ä. ist nach der Rechtsprechung regelmäßig der findende Arbeiter selbst, nicht sein Arbeitgeber, als Entdecker anzusehen, es sei denn, es handelt sich um gezielte Nachforschungsarbeiten. Von großer praktischer Bedeutung sind aber die aufgrund des Einführungsgesetzes zum BGB fortgeltenden landesrechtlichen Bestimmungen, die vom BGB abweichende Rechtsfolgen vorsehen können, sowie die Ausgrabungs- und Denkmalschutzgesetze der Länder. - Ähnliche Regeln wie das BGB enthalten §§ 398 f. ABGB in Österreich. In der Schweiz fällt der Schatz gemäß Art. 723 ZGB grundsätzlich an den Eigentümer des Grundstücks oder der beweglichen Sache, in der er aufgefunden worden ist, wobei der Finder Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat. Gegenstände von wissenschaftlichem Wert gelangen in das Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind (Art. 724 ZGB).

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Schạtz|fund, der: 1. (Rechtsspr.) das Finden eines Schatzes (4). 2. (Archäol. seltener) Depotfund.

Universal-Lexikon. 2012.