Reichs|schulden,
die Verpflichtungen des Deutschen Reichs aus der Kreditaufnahme. Nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom 5. 11. 1957 galten grundsätzlich alle vor dem 1. 8. 1945 begründeten Forderungen gegen das Deutsche Reich, die Reichspost, die Reichsbahn, das Unternehmen Reichsautobahn oder gegen das Land Preußen als erloschen. Reichsanleihen wurden im Verhältnis 10 : 1 umgestellt, durch den Bund vom 1. 4. 1955 an mit 4 % verzinst, von 1960 an getilgt.
Für die (meist aus der Weimarer Zeit stammenden) Auslandsschulden des Deutschen Reiches wurden im Londoner Schuldenabkommen von 1953 Regelungen getroffen. Im Einzelnen handelte es sich v. a. um die 7%ige Dawes-Anleihe von 1924 (Dawesplan), die 5,5%ige Young-Anleihe von 1930 (Youngplan) und die 6%ige Kreuger-Anleihe (Zündholzmonopol). Alle drei Titel wurden bis zu Beginn der 80er-Jahre getilgt (zuletzt 1983 die Kreuger-Anleihe). Um nicht der Bundesrepublik Deutschland die gesamte Last der Reichsschulden aufzubürden, war seinerzeit in London vereinbart worden, dass die von 1945 bis 1952 aufgelaufenen Zinsen erst von einem wieder vereinigten Deutschland einzulösen seien. Für Zinsansprüche erhielten die Anleiheneigner Bezugsscheine, die sie nach der deutschen Vereinigung zum Bezug von »Fundierungsschuldverschreibungen« (20-jährige Laufzeit, jährliche Verzinsung von 3 %) berechtigten. Insgesamt belaufen sich die Zahlungsverpflichtungen des Bundes für bisher unbedient gebliebene Vorkriegsanleihen des Deutschen Reiches auf (1997) rd. 200 Mio. DM.
Universal-Lexikon. 2012.