öffentliches Vermögen,
das Vermögen des öffentlichen Sektors (Gebietskörperschaften und Sozialversicherung), auch als Staatsvermögen bezeichnet. Gemäß der öffentlichen Vermögensrechnung des Bundes wird unterschieden: allgemeines Verwaltungsvermögen (auch Verwaltungsvermögen im engeren Sinn), das sind die Vermögensteile (v. a. bebaute Grundstücke), die den Verwaltungsvollzug ermöglichen; Sachen im Gemeingebrauch, die der Gesellschaft zur direkten Nutzung zur Verfügung stehen, wie Straßen, Brücken, Kanäle; Vermögen der Anstalten und Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden; Betriebsvermögen, wozu landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe sowie Kapitalbeteiligungen an Unternehmen (Bundesbeteiligungen, Landesbeteiligungen, öffentliche Unternehmen) zählen; allgemeines Kapital- und Sachvermögen, das sind beim Bund neben Liegenschaften und Kapitalbeteiligungen an internationalen Einrichtungen insbesondere Darlehen an andere Gebietskörperschaften und an Unternehmen, Wohnungsbaudarlehen sowie Forderungen an die Kreditanstalt für Wiederaufbau, für Darlehen an Entwicklungsländer. Eine besondere Vermögensgruppe sind die Sondervermögen. Das öffentliche Betriebsvermögen und das Kapital- und Sachvermögen dienen nicht nur der Erstellung staatlicher Leistungen, sondern auch der Ertragserzielung; sie werden insoweit bei Gliederung nach der Funktion des öffentlichen Vermögens nicht wie die übrigen aufgeführten Vermögensarten zum Verwaltungsvermögen im weiteren Sinn, sondern zum Finanzvermögen gezählt.
K. E. Born, u. Alfred Meier: Ö. V., 2 Tle., in: Hwb. der Wirtschaftswiss., hg. v. W. Albers u. a., Bd. 5 (1980).
Universal-Lexikon. 2012.