Infektionsschutzgesetz,
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, vom 20. 7. 2000, in Kraft ab 1. 1. 2001. Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Das Infektionsschutzgesetz stellt eine umfassende Reform der gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten dar. Die bisher einschlägigen Rechtsvorschriften (Bundes-Seuchengesetz, Geschlechtskrankheitengesetz und mehrere Verordnungen) werden zum 1. 1. 2001 aufgehoben. Sie boten vor dem Hintergrund einer auf verschiedenen Ursachen (z. B. zunehmende Mobilität der Menschen, Migration, Auftreten neuer Krankheitserreger) beruhenden Zunahme von Infektionskrankheiten keine ausreichende Grundlage für die als dringend notwendig angesehene Verbesserung der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung dieser Krankheiten. Gegenüber den bisherigen Regelungen werden in dem neuen Gesetz Prävention, Beratung und Eigenverantwortung bei der Infektionsverhütung betont und die Rolle des öffentlichen Gesundheitswesens gestärkt. Mit einem neuen Meldesystem soll sichergestellt werden, dass das Auftreten neuer und Veränderungen in der Verbreitung bekannter Infektionskrankheiten bundesweit schneller erkannt und der Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern verbessert werden. Die Meldepflicht der Ärzte und anderen zur Meldung verpflichteten Personen wird auf die wesentlichen übertragbaren Krankheiten konzentriert (§ 6 Infektionsschutzgesetz). Der Meldepflicht unterliegen nach dem Infektionsschutzgesetz auch Nachweise von bestimmten Krankheitserregern (§ 7, z. B. nicht namentliche Meldung des Nachweises von HIV). Die den Gesundheitsämtern gemeldeten Daten werden zentral beim Robert-Koch-Institut in Berlin gesammelt und ausgewertet. Das Robert-Koch-Institut soll ein epidemiologisches Informationsnetz auf Bundesebene aufbauen, die Länder beraten und länderübergreifende Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten koordinieren. Es ist verantwortlich für Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation und an die Kommission der EG sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten (§ 12 Infektionsschutzgesetz).
Universal-Lexikon. 2012.