Akademik

bürgen
verbürgen

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bür|gen ['bʏrgn̩] <itr.; hat:
Sicherheit leisten:
er hat für ihn gebürgt; ich bürge dafür, dass alles pünktlich bezahlt wird.
Syn.: Bürgschaft leisten, Bürgschaft stellen, die Bürgschaft übernehmen, die Garantie übernehmen, einstehen, garantieren, 2 haften, sich verbürgen.

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bụ̈r|gen 〈V. intr.; hat〉 für jmdn. \bürgen
1. für ihn haften
2. Sicherheit leisten
[→ Bürge]

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bụ̈r|gen <sw. V.; hat [mhd. bürgen, ahd. purigōn = appellieren, sich berufen]:
1.
a) mit seiner eigenen Person, aufgrund seines Ansehens für jmdn., etw. einstehen:
[jmdm.] für die Richtigkeit der Angaben b.;
für jmds. Zuverlässigkeit b.;
b) Gewähr dafür bieten, dass etw. der Erwartung, jmds. Wünschen entsprechend beschaffen ist:
der Name bürgt für Qualität.
2. (Rechtsspr.) eine Bürgschaft (1) leisten:
sie bürgt mit ihrem Vermögen für den Kredit.

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bụ̈r|gen <sw. V.; hat [mhd. bürgen, ahd. purigōn = appellieren, sich berufen]: 1. a) mit seiner eigenen Person, aufgrund seines Ansehens für jmdn., etw. einstehen: [jmdm.] für die Richtigkeit der Angaben b.; für jmds. Zuverlässigkeit b.; mit meinem Namen hatte ich für diese Eintragung gebürgt (Fallada, Herr 31); Wir haben ... nur mit halbem Gewissen bei dem Konsul ... für den Mann b. können (Seghers, Transit 163); ∙ <mit Akk.-Obj.:> meine Rechnung bürgt - Ihr oder Sittah (Lessing, Nathan II, 9); b) Gewähr dafür bieten, dass etw. der Erwartung, jmds. Wünschen entsprechend beschaffen ist: der Name bürgt für Qualität. 2. (Rechtsspr.) eine ↑Bürgschaft (1) leisten: er hat für einen anderen gebürgt und muss nach dessen Konkurs mit seinem Vermögen eintreten.

Universal-Lexikon. 2012.