Bundesfernstraßen,
in Deutschland die öffentlichen Straßen, die im Unterschied zu den Landstraßen ein zusammenhängendes, dem Fernverkehr dienendes Verkehrsnetz aus Autobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten bilden. Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung. Voraussetzung dazu ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung Berechtigter der Widmung zugestimmt hat. Die Rechtsverhältnisse und den Ausbau der Bundesfernstraßen regeln das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung vom 19. 4. 1994 und das Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 15. 11. 1993. Die Bundesfernstraßen werden im Auftrag des Bundes von den Ländern verwaltet (Art. 85, 90 GG).
Straßenrecht. Systemat. Darst. des Rechts der öffentl. Straßen, Wege u. Plätze in der Bundesrepublik Dtl., hg. v. K. Kodal u. H. Krämer (51995).
Universal-Lexikon. 2012.