Außenhandelsmonopol,
Monopol des Staates über die Ein- und Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen, das er über eine von ihm bestimmte zentrale Instanz ausübt. Ein partielles Außenhandelsmonopol betrifft einzelne Waren oder -gruppen (in Deutschland zwischen den Weltkriegen u. a. Getreide und Öl), beim totalen Außenhandelsmonopol übernimmt der Staat den gesamten Außenwirtschaftsverkehr. Das staatliche Außenhandelsmonopol als ein wesentliches Bestandteil zentral verwalteter Wirtschaftssysteme ist meist mit einem Valutamonopol gekoppelt. Ziele sind Kontrolle über Struktur, Umfang und Richtung der Handelsbeziehungen, Vermeidung von Zahlungsbilanzungleichgewichten. In der DDR war das Außenhandelsmonopol in Art. 5 der Verfassung festgeschrieben. Mit dem Übergang zu marktwirtschaftlichen Strukturen seit Beginn der 1990er-Jahre und der Auflösung des RGW 1991 wurde das Außenhandelsmonopol in den ehemals kommunistischen Staaten Mittel- und Osteuropas aufgehoben.
Universal-Lexikon. 2012.