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Wirtschaftsrecht
Wịrt|schafts|recht, das <o. Pl.>:
Recht (1 a) für den Bereich der Wirtschaft (1).

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Wirtschaftsrecht,
 
Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die die Rechtsbeziehungen der am Wirtschaftsleben beteiligten Organisationen und Personen regeln. Während im liberalen Staat das Prinzip der Vertragsfreiheit bestimmend war, greift der heutige soziale Rechtsstaat in vielfältiger Weise ordnend und lenkend in das Wirtschaftsleben ein. Zum Wirtschaftsrecht im klassischen Sinn gehören Kodifizierungen wie Teile des BGB, das Handels- und Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht, Börsen- und Versicherungsrecht sowie der gewerbliche Rechtsschutz. Des Weiteren zählen hierzu das Währungs-, Geld- und Münzwesen, das Steuerrecht, das Kartellrecht, das Kammerrecht, v. a. der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern, und das Recht der Wirtschaftsaufsicht. Zur sozialen Marktwirtschaft gehören insbesondere das Individual- und Kollektivarbeitsrecht sowie Regelungen zur Wirtschaftsförderung, z. B. Subventionierungen und Konjunkturprogramme. Grundlage für das Tätigwerden des Staates heute ist u. a. das Stabilitätsgesetz. Wesentlicher Bestandteil des Wirtschaftsrechts ist auch das Haushaltsrecht des Bundes und der Länder. Zum Wirtschaftsrecht im weiteren Sinn zählt auch das EG-Recht und das Recht der internationalen Wirtschaftsorganisationen. (Wirtschaftsverfassung)
 
Literatur:
 
W. Fikentscher: W., 2 Bde. (1983);
 E. Schwark: W., begr. v. G. Rinck (61986);
 F. Rittner: W. (21987);
 
EU-Rechtshandbuch für die Wirtschaft, hg. v. J. Schwappach (21996).

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Wịrt|schafts|recht, das <o. Pl.>: Recht (1 a) für den Bereich der ↑Wirtschaft (1).

Universal-Lexikon. 2012.