Ver|wụn|de|te, die/eine Verwundete; der/einer Verwundeten, die Verwundeten/zwei Verwundete:
weibliche Person, die verwundet worden ist.
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Verwundete,
die im Krieg durch Waffengewalt während einer Kampfhandlung Verletzten. Völkerrechtlich genießen Verwundete einen besonderen Schutz (Genfer Vereinbarungen). Nach den geltenden Abkommen zum Schutze der Verwundeten zu Land und zur See vom 12. 8. 1949 (mit zwei Zusatzprotokollen von 1977) sind alle Verwundeten geschützt. Die in die Hand des Gegners gelangenden Verwundeten sind als Kriegsgefangene zu behandeln; der Gegner schuldet ärztliche Behandlung und Pflege. Tötung und Vernachlässigung der Verwundeten ist untersagt. Feindliche Lazarette und Sanitätseinrichtungen sind zu achten und bei Eroberung für Verwundete zu verwenden, ebenso gefangenes Sanitätspersonal für den ärztlichen Dienst. Im Seekrieg gelten entsprechende Regeln für Verwundete und Schiffbrüchige. Hospitalschiffe sind geschützt. Alle Einrichtungen zur Unterbringung, Pflege und zum Transport von Verwundeten sind durch das Rote Kreuz beziehungsweise den Roten Halbmond (in Israel Roter Davidstern) gekennzeichnet.
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Ver|wụn|de|te, der u. die; -n, -n <Dekl. ↑Abgeordnete>: jmd., der verwundet worden ist: Es gab V. unter den Deutschen, unter den Russen (Plievier, Stalingrad 327).
Universal-Lexikon. 2012.