Voll|strẹck|bar|keit 〈f. 20; unz.〉 vollstreckbare Beschaffenheit
* * *
Voll|strẹck|bar|keit, die; - (Rechtsspr.):
das Vollstreckbarsein.
* * *
Vollstreckbarkeit,
im engeren Sinn die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde, v. a. einer gerichtlichen Entscheidung, als Grundlage der Zwangsvollstreckung zu dienen (Vollstreckungstitel). Der Titel muss seinem Inhalt nach auf eine Leistung gerichtet sein, also z. B. auf Zahlung einer Geldsumme, Abgabe einer Willenserklärung; vollstreckungsunfähig sind z. B. Feststellungsurteile. Im weiteren Sinn kommt die Vollstreckbarkeit auch allen anderen Urteilen zu (vorläufige Vollstreckbarkeit) und bildet die Grundlage für andere staatliche Handlungen (z. B. Kostenfestsetzung, Registereintragungen).
* * *
Voll|strẹck|bar|keit, die; - (Rechtsspr.): das Vollstreckbarsein.
Universal-Lexikon. 2012.