Akademik

Popularklage
Po|pu|lar|kla|ge, die (Rechtsspr.):
Klage (3), die von jmdm. erhoben wird, der nicht selbst betroffen ist.

* * *

Popularklage,
 
Popularbeschwerde, Rechtsbehelf, den jeder bei Gericht erheben kann, ohne in seinen eigenen Rechten betroffen zu sein. Nach deutschem Recht ist die Popularklage in der Regel unzulässig; klagen kann in der Regel nur, wer sein eigenes (subjektives) Recht durchsetzen will. Ausnahmsweise ist die Popularklage im allgemeinen Interesse bei der Nichtigkeitsklage im Patentrecht sowie der Löschungsklage im Markenrecht zugelassen. Ferner gibt es vereinzelt die Popularklage gegen Landesrecht wegen Verletzung von Grundrechtsvorschriften der Landes-Verfassung (so in der bayerischen Verfassung). Von der Popularklage zu unterscheiden ist die ihr angenäherte Verbandsklage. - Auch in Österreich sind Popularklagen vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts unzulässig. Die Schweiz kennt die Verbandsbeschwerde.
 

Universal-Lexikon. 2012.