Vor|ru|he|stand 〈m. 1u; unz.〉 (freiwilliger) vorzeitiger Ruhestand ● in den \Vorruhestand gehen
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Vor|ru|he|stand, der:
freiwilliger vorzeitiger Ruhestand:
in den V. gehen;
jmdn. in den V. schicken.
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Vorruhestand,
die durch das Vorruhestandsgesetz vom 19. 4. 1984 Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahrs gegebene Möglichkeit, vorzeitig aus dem Arbeitsleben auszuscheiden, um den Arbeitsmarkt zu entlasten. Die Regelung war auf fünf Jahre befristet. Voraussetzung war der Abschluss entsprechender tarifvertraglicher Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften. Ausscheidenden Arbeitnehmern wurde vom Arbeitgeber ein Vorruhestandsgeld gezahlt, das mindestens 65 % des Bruttoarbeitsentgeltes betrug. Der Arbeitgeber erhielt von der Bundesanstalt für Arbeit einen Zuschuss in Höhe von 35 %, wenn ein Arbeitsloser oder ein Arbeit suchender Jugendlicher eingestellt wurde. Der Vorruhestand wurde durch die Altersteilzeitarbeit abgelöst; in den neuen Ländern gab es alternativ das Altersübergangsgeld.
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Vor|ru|he|stand, der: freiwilliger vorzeitiger Ruhestand: In der Bundesrepublik Deutschland gibt es seit 1984 den tariflich geregelten V. (Zivildienst 2, 1986, 11); ... wird seit geraumer Zeit ganz intensiv die »Entfernung« der Beamten aus der Post AG betrieben, indem man diese in den V. schickt (Woche 14. 11. 97, 40).
Universal-Lexikon. 2012.