Ver|ur|sa|cher|prin|zip 〈n.; -s; unz.〉 Prinzip (der Gesetzgebung), dass derjenige für Kosten (z. B. Umweltverschmutzungen) aufkommen muss, der sie verursacht hat; oV Verursachungsprinzip
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Ver|ur|sa|cher|prin|zip, das <o. Pl.> (bes. Rechtsspr.):
Grundsatz, nach dem derjenige, der durch sein Verhalten, Vorgehen o. Ä. Kosten verursacht, diese auch zu tragen hat.
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Ver|ursacherprinzip,
Ver|anlasserprinzip, Grundsatz der Umweltpolitik, nach dem (im Unterschied zum Gemeinlastprinzip) der Verursacher von Umweltschäden die Kosten für deren Beseitigung oder Vermeidung tragen muss. Mit der Einbeziehung dieser Aufwendungen in die Kostenrechnungen der Wirtschaftssubjekte soll eine Verminderung der Ausgaben für Umweltschutz in den öffentlichen Haushalten und (auf lange Sicht) eine Reduzierung der Umweltbelastung erzielt werden. In der Praxis stößt die Verwirklichung des Verursacherprinzips jedoch auf Schwierigkeiten und Widerstände. Zum einen ist der Kreis der Verursacher oft nur schwer abzugrenzen und die Höhe der auszurechnenden Umweltkosten oft kaum zu ermitteln, zum anderen bestehen besonders bei Unternehmen Möglichkeiten, auferlegte Belastungen zum Ausgleich von verursachten Umweltschäden auf nicht zum Kreis der Verursacher Gehörende »umzulegen«. Hinzu kommt, dass bestimmte Schäden (z. B. Ausrottung von Tierarten, Zerstörung des Landschaftsbildes) durch finanzielle Aufwendungen nicht ausgleichbar sind.
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
Umweltpolitik: Umweltnutzung und Verursacherprinzip
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Ver|ur|sa|cher|prin|zip, das <o. Pl.> (bes. Rechtsspr.): Grundsatz, nach dem derjenige, der durch sein Verhalten, Vorgehen o. Ä. Kosten verursacht, diese auch zu tragen hat.
Universal-Lexikon. 2012.