Ver|mö|gens|bil|dung 〈f. 20; unz.〉 Bildung von Vermögen bei Arbeitnehmern durch langfristiges Sparen, wobei vom Staat Steuervorteile u. Prämien od. vom Arbeitgeber zweckgebundene Sonderzuwendungen gewährt werden
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Ver|mö|gens|bil|dung, die (Fachspr.):
Bildung, Entstehung von ↑ Vermögen (2) bei Arbeitnehmern durch langfristiges Sparen, das vom Staat u. vom Arbeitgeber gefördert wird.
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Vermögensbildung,
die Umwandlung von Einkommen in Vermögenswerte durch Konsumverzicht beziehungsweise Ersparnis, d. h. die Bildung von Geld- und Sachvermögen durch Unternehmen sowie private und öffentliche Haushalte; als Vermögensbildung von Empfängern niedriger Einkommen eine sozialpolitische Forderung v. a. nach dem Zweiten Weltkrieg.
Auf die Korrektur der Vermögensverteilung hat der Gesetzgeber u. a. durch die Vermögensbildungsgesetze Einfluss zu nehmen versucht, die mittels Zulagen der Arbeitgeber und steuerlichen Prämien die Vermögens- und Kapitalbildung einkommensschwacher Bevölkerungsschichten fördern sollen. Die wichtigsten Wege der Vermögensbildung unterer und mittlerer Einkommensgruppen sind die Sparförderung durch Prämien und Steuerbegünstigungen sowie die Wohnungsbauförderung. Die Sparförderung durch Prämien begann mit dem Wohnungsbauprämiengesetz vom 17. 3. 1952, das jetzt in der Fassung vom 30. 10. 1997 vorliegt und die Zahlung einer staatlichen Wohnungsbauprämie (Bausparprämie) vorsieht. Bausparbeiträge sind ab 1996 nicht mehr als Sonderausgaben von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer abzugsfähig. Am Grundsatz der Prämienbegünstigung orientierten sich das 1. Vermögensbildungsgesetz vom 12. 7. 1961 und das 2. Vermögensbildungsgesetz vom 12. 7. 1965. Es war vorgesehen, dass vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zugeführte Beiträge von 312 DM jährlich steuerlich begünstigt werden. Im 3. Vermögensbildungsgesetz vom 27. 6. 1970 wurde die Steuerbegünstigung ersetzt durch eine Arbeitnehmersparzulage in Höhe von 30 % der vermögenswirksamen Leistung, die maximal 624 DM betragen konnte. Diese Leistung war auf Personen mit einem steuerpflichtigen Einkommen bis 24 000 DM (Ehepaare bis 48 000 DM) begrenzt. Im 4. Vermögensbildungsgesetz vom 6. 2. 1984 wurde der begünstigungsfähige Betrag auf 936 DM angehoben und die Sparzulage abgesenkt. Das 5. Vermögensbildungsgesetz vom 19. 1. 1989, das in der Fassung vom 4. 3. 1994 gilt, hob die Einkommensgrenze für die Begünstigten auf 27 000 DM beziehungsweise für Ehepaare auf 54 000 DM an und dehnte die Anlagemöglichkeiten auf Produktivvermögensanlagen aus. Hierzu zählen Sparverträge über Wertpapiere und andere Vermögensbeteiligungen. Am 1. 1. 1999 traten folgende Änderungen des 5. Vermögensbildungsgesetzes für vermögenswirksame Leistungen, die ab 1. 1. 1999 angelegt werden, in Kraft: 1) Die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage betragen ab 1999 jährlich für Alleinstehende 35 000 DM, für Ehepaare bei Zusammenveranlagung 70 000 DM. 2) Die Arbeitnehmersparzulage wird für Beteiligungen am Produktivkapital auf 20 %, in den neuen Ländern bis einschließlich 2004 auf 25 % heraufgesetzt. 3) Bausparen wird bis zu 936 DM jährlich mit 10 % Arbeitnehmersparzulage gefördert und zusätzlich kann ein Betrag von 800 DM in Beteiligungen am Produktivkapital, für die die erhöhte Arbeitnehmersparzulage gewährt wird, angelegt werden. 4) Arbeitgeber haben vor der Anlage vermögenswirksamer Leistungen im eigenen Unternehmen eine Absicherung des Sparbetrags für den Fall der Zahlungsunfähigkeit vorzunehmen (Insolvenzschutz). Der Zielsetzung, das Produktivvermögen breiter zu streuen, dient auch § 19 a EStG. In ihm ist die unentgeltliche und verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer in Höhe von 300 DM jährlich geregelt.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
Geldvermögen · Investition · Sparen · Vermögen
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
Vermögen: Vermögenspolitik
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Ver|mö|gens|bil|dung, die (Fachspr.): Bildung, Entstehung von ↑Vermögen (2) bei Arbeitnehmern durch langfristiges Sparen, das vom Staat durch Steuervorteile u. Prämien wie durch zweckgebundene finanzielle Zuwendungen des Arbeitgebers gefördert wird.
Universal-Lexikon. 2012.