Steu|er|ge|heim|nis 〈n. 11; unz.〉 Verpflichtung des Steuerbeamten zur Geheimhaltung seines Wissens über die Vermögensverhältnisse Steuerpflichtiger
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Steu|er|ge|heim|nis, das:
Geheimhaltungspflicht aller Staats-, Steuerbeamten im Hinblick auf Vermögensverhältnisse, Steuerangelegenheiten anderer.
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Steuergeheimnis,
Pflicht zur Geheimhaltung der im Rahmen der Besteuerung den Finanzbehörden bekannt gewordenen Sachverhalte; besondere Form der Amtsverschwiegenheit. Das Steuergeheimnis ist das Gegenstück zur Pflicht des Steuerpflichtigen, den Finanzbehörden zum Zwecke der Steuerfestsetzung seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu offenbaren. Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen nach § 30 AO Amtsträger (besonders Beamte und Richter), ihnen gleichgestellte Personen sowie die Träger von Kirchenämtern. Gegenstand des Steuergeheimnisses sind diejenigen (wirtschaftlichen, persönlichen usw.) Verhältnisse des Steuerpflichtigen oder einer anderen Person sowie fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die den Amtsträgern in einem Verwaltungsverfahren, einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, aus einem anderen Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheides oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen bekannt geworden sind. Die Verletzung des Steuergeheimnisses ist strafbar nach § 355 StGB. Ausnahmsweise zulässig ist die Offenlegung (Weitergabe) der grundsätzlich vom Steuergeheimnis geschützten Sachverhalte, 1) soweit sie der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens (z. B. Amtshilfe und Kontrollmitteilungen), eines Steuerprozesses, eines Steuerstrafverfahrens oder eines Steuerordnungswidrigkeitenverfahrens dient; 2) soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist (z. B. Mitteilungen an die Bundesanstalt für Arbeit zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung); 3) soweit der Betroffene zustimmt; 4) unter bestimmten Bedingungen zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Delikts, das keine Steuerstraftat darstellt; 5) aus zwingendem öffentlichem Interesse (z. B. Verfolgung von bestimmten Wirtschaftsstraftaten). Die Finanzbehörden dürfen ferner Auskünfte an ausländische Steuer- und Zollbehörden leisten (§ 117 AO, Doppelbesteuerungsabkommen und besondere zwischenstaatliche Abkommen), sofern u. a. gewährleistet ist, dass der andere Staat die Auskünfte und Unterlagen sachlich und in Bezug auf den damit betrauten Personenkreis nur für Zwecke seines Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens (einschließlich Ordnungswidrigkeitenverfahren) verwendet. Auf EG-Ebene gilt das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. 12. 1985. Der Anwendungsbereich ist allerdings sehr begrenzt.
In Österreich ist das Steuergeheimnis mit vergleichbarem Inhalt in § 48 a Bundesabgabenordnung als »Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung« verankert. Die Verletzung des Steuergeheimnisses ist gerichtlich strafbar (§§ 251 f. Finanzstrafgesetz).
In der Schweiz gilt das Steuergeheimnis nicht absolut; in einigen Kantonen gilt eine gewisse Öffentlichkeit, indem die endgültige für den Steuerbezug maßgebende Steuerveranlagung in ein Steuerregister eingetragen wird, das während einer bestimmten Zeit öffentlich aufgelegt wird; die Verletzung des Steuergeheimnisses durch Beamte wird als Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) geahndet. (Bankgeheimnis)
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Steu|er|ge|heim|nis, das: Geheimhaltungspflicht aller Staats-, Steuerbeamten im Hinblick auf Vermögensverhältnisse, Steuerangelegenheiten anderer.
Universal-Lexikon. 2012.