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Standesamt
Stạn|des|amt 〈n. 12uBehörde zur Beurkundung von Geburten, Eheschließungen u. Todesfällen

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Stạn|des|amt, das:
Behörde, die Geburten, Eheschließungen, Todesfälle o. Ä. beurkundet.

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I
Standes|amt,
 
Behörde zur Beurkundung von Geburten, Eheschließungen und Todesfällen durch Eintragung in die Personenstandsbücher (Personenstand) durch den Standesbeamten. Rechtsgrundlagen sind v. a. das Personenstandsgesetz (PStG) und die Dienstanweisung für die Standesbeamten. Die standesamtlichen Aufgaben obliegen gemäß § 51 PStG den Gemeinden als staatliche Angelegenheiten zur Erfüllung nach Weisung. - In Österreich sind die Bestimmungen über den Standesbeamten im Personenstandsgesetz vom 19. 1. 1983 (§§ 59 f.) enthalten, wobei die Gemeinden zur Besorgung der dem Standesbeamten übertragenen Aufgaben durch VO des Landeshauptmanns zu einem Standesamtsverband vereinigt werden können. In der Schweiz werden das Standesamt mit Zivilstandsamt und der Standesbeamte als Zivilstandsbeamter bezeichnet. Als Zivilstandsbeamte sind nur Personen weltlichen Standes wählbar. Rechtsgrundlagen bilden Art. 39 ff. und 105 ff. ZGB sowie die Zivilstands-VO vom 1. 6. 1953.
II
Standesamt,
 
Behörde zur Beurkundung von Geburten, Eheschließungen und Todesfällen durch den Eintrag in die Personenstandsbücher. Die Standesbeamten sind zudem berechtigt, die standesamtliche Trauung vorzunehmen. Das Personenstandsgesetz schafft in Deutschland die rechtliche Grundlage.

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Stạn|des|amt, das: Behörde, die Geburten, Eheschließungen, Todesfälle o. Ä. beurkundet.

Universal-Lexikon. 2012.