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Staatsräson
Staats|rä|son 〈[ -zɔ̃] f.; -; unz.; Pol.〉 Grundsatz, nach dem das staatl. Handeln sich nach dem Befinden u. der Interessenlage des Staates unter Hintanstellung der Interessen Einzelner zu richten hat

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Staats|rä|son, die:
Grundsatz, nach dem der Staat einen Anspruch darauf hat, seine Interessen unter Umständen auch unter Verletzung der Rechte des Einzelnen durchzusetzen, wenn dies im Sinne des Staatswohls für unbedingt notwendig erachtet wird:
etw. aus Gründen der S./aus S. tun.

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Staatsräson
 
[-rɛzɔ̃], der Grundsatz, dass die Verwirklichung des »Wohls des Staates«, d. h. die Sicherung seiner Existenzbedingungen sowie die Erhaltung und Erweiterung seiner Macht, die Aufgabe der politischen Führung und der sie tragenden Kräfte sei. Die Idee der Staatsräson erfuhr, seit sie zum ersten Mal von N. Machiavelli in seinem Werk »Il principe« (1532) formuliert wurde, verschiedene Interpretationen; sie wurde seitdem in ihrem zwiespältigen Verhältnis zur politischen Ethik als politisches Handlungsmotiv oft entschieden abgelehnt. Machiavelli legte seinem Fürsten nahe, im Vollzug seines politischen Handelns notfalls über geltende moralische Werte hinwegzugehen und selbst gesetzte rechtliche Normen außer Acht zu lassen. Im Zeitalter des Absolutismus (16.-18. Jahrhundert) prägendes außenpolitisches Prinzip, tritt sie seitdem in abgeschwächter Form als Interessen- oder Realpolitik hervor.

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Staats|rai|son (selten), Staats|rä|son, die: Grundsatz, nach dem der Staat einen Anspruch darauf hat, seine Interessen unter Umständen auch unter Verletzung der Rechte des Einzelnen durchzusetzen, wenn dies im Sinne des Staatswohls für unbedingt notwendig erachtet wird: etw. aus Gründen der S./aus S. tun; Menschenleben gehe vor „Staatsräson“ (Spiegel 19, 1975, 30).

Universal-Lexikon. 2012.