Akademik

Untreue
Treulosigkeit (von Ehepartnern)

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Ụn|treue 〈f.; -; unz.〉 das Untreusein, Untreuwerden, untreues Verhalten

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Ụn|treue, die; -:
1. das Untreusein.
2. (Rechtsspr.) vorsätzlicher Missbrauch eines zur Verwaltung übertragenen Vermögens.

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I
Untreue,
 
1) Ethik: Bruch der Treue.
 
 2) Strafrecht: die Schädigung fremden Vermögens durch Missbrauch der dem Täter durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (Missbrauchstatbestand) oder durch Verletzung einer ihm aufgrund eines Treueverhältnisses obliegenden Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen (Treuebruchstatbestand, § 266 StGB). Nicht erheblich ist, ob sich der Täter durch die Tat bereichert hat. Untreue ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Richtet sich die Tat gegen Angehörige, Vormund oder Betreuer, ist sie Antragsdelikt. Es gelten zahlreiche Sonderbestimmungen, z. B. § 266 a StGB für das Veruntreuen von Beiträgen des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung, § 266 b StGB für den Missbrauch von Scheck- oder Kreditkarten und § 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb für den Verrat von Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer.
 
Das österreichische StGB (§§ 153, 166) bestraft als Untreue nur den Missbrauch der Verfügungsmacht über fremdes Vermögen, nicht aber die Verletzung einer bloßen Treuepflicht.
 
Das schweizerische StGB kennt den Begriff der Untreue als solchen nicht, bestraft aber als Veruntreuung (Unterschlagung) auch die unrechtmäßige Verwendung anvertrauten Gutes zum eigenen oder eines anderen Nutzen (Art. 138) sowie als ungetreue Geschäftsbesorgung die Schädigung fremden Vermögens, für das zu sorgen der Täter verpflichtet ist (Art. 158).
 
Literatur:
 
M. O. Wegenast: Mißbrauch u. Treubruch (1994).
 
II
Untreue,
 
im Gegensatz zur Treue ein unbeständiges Verhalten (meist) einer Person gegenüber. Von Untreue wird vor allem dann gesprochen, wenn ein Partner innerhalb einer bestehenden festen Bindung sexuellen Kontakt zu einer anderen Person beziehungsweise anderen Personen hat.
 

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Ụn|treue, die; -: 1. das Untreusein. 2. (Rechtsspr.) vorsätzlicher Missbrauch eines zur Verwaltung übertragenen Vermögens: Der Vorwurf laute auf U. und Urkundenfälschung (MM 14. 10. 88, 2).

Universal-Lexikon. 2012.