Mehrfachstimmrecht,
im Handels-/Gesellschaftsrecht das durch die Satzung begründete Sonderrecht eines Gesellschafters, mehr Stimmen abzugeben, als seiner Beteiligung entspricht. Das Mehrfachstimmrecht ist in der GmbH und der Personengesellschaft unbeschränkt, in der Genossenschaft (seit 1973) beschränkt zulässig (bis zu drei Stimmen), in der Aktiengesellschaft (seit 1937) grundsätzlich verboten (Mehrstimmrechtsaktie), außer im Fall besonderer Genehmigung durch die oberste Wirtschaftsbehörde (Fachminister) des Landes.
Universal-Lexikon. 2012.