Gläubigeranfechtung.
Ein Gläubiger, der mit einem vollstreckbaren Titel für seine fällige Forderung keine Befriedigung aus dem Schuldnervermögen findet, kann von einem Dritten verlangen, der durch Gläubiger benachteiligende Handlungen des Schuldners begünstigt wurde und auf diese Weise Gegenstände aus dem Schuldnervermögen erwarb, dass er die Zwangsvollstreckung in die anfechtbar erworbenen Gegenstände dulde. Anfechtbar sind Rechtshandlungen, die der Schuldner vornimmt in der dem Dritten bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen (Absichtsanfechtung), sowie unentgeltliche Verfügungen (Schenkungsanfechtung), ferner bestimmte Zahlungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der GmbH & Company an ihre Gesellschafter (Rückzahlung von »kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen«). Die Gläubigeranfechtung ist geregelt im Anfechtungsgesetz vom 5. 10. 1994; soweit die Anfechtbarkeit vor dem 1. 1. 1999 gerichtlich geltend gemacht wird und soweit Rechtshandlungen nach bisherigem Recht nicht oder in geringerem Umfang anfechtbar waren, gilt noch das Anfechtungsgesetz vom 21. 7. 1879. Im Konkursverfahren ist allein der Konkursverwalter zur Gläubigeranfechtung befugt (§§ 29-42 Konkursordnung). Neben die Absichts- und Schenkungsanfechtung tritt hier die besondere Konkursanfechtung. Sie ergreift zwischen Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnungsantrag und Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die diesem eine unangemessen niedrige Gegenleistung gebracht haben, und in dieser Zeit vom Gemeinschuldner gewährte kongruente oder inkongruente Deckungen. Kongruente Deckung ist die Erfüllung einer Forderung oder die Bestellung einer Sicherheit, auf die der Gläubiger einen fälligen Anspruch hatte, inkongruente Deckung ist demgegenüber insbesondere die vorzeitige Erfüllung, die Leistung eines anderen als des geschuldeten Gegenstandes erfüllungshalber oder an Erfüllungs statt und die Bestellung einer bisher nicht geschuldeten Sicherheit. Dem Anfechtungsgegner muss die Zahlungseinstellung oder der Eröffnungsantrag bekannt gewesen sein. Bei inkongruenten Deckungen trägt er die Beweislast für seine Unkenntnis. Inkongruente Deckungen sind außerdem anfechtbar, wenn sie in den letzten zehn Tagen vor Zahlungseinstellung oder Konkursantrag gewährt worden sind und der Gläubiger nicht beweisen kann, dass ihm die Absicht des Gemeinschuldners, ihn vor anderen Gläubigern zu begünstigen, nicht bekannt war. Bei Insolvenzverfahren, die nach dem 31. 12. 1998 beantragt werden, gelten die verschärften Bestimmungen der §§ 129-147 Insolvenzordnung vom 5. 10. 1994; v. a. auf der subjektiven Seite (Kenntnis des Anfechtungsgegners) ist die Anfechtung erleichtert worden.
Im österreichischen Recht existieren die Gläubigeranfechtungen wegen Benachteiligungsabsicht und wegen Vermögensverschleuderung, die Schenkungsanfechtung (§§ 27 ff. Konkursordnung, §§ 2 ff. Anfechtungsordnung), ferner nach der Konkursordnung die Gläubigeranfechtungen wegen Begünstigung und wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.
Das schweizerische Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) verleiht dem Gläubiger unter ähnlichen Voraussetzungen wie das deutsche Recht eine Anfechtungsklage mit entsprechendem Zweck.
Universal-Lexikon. 2012.