Einlagenpolitik,
bis zum Eintritt in die zweite Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion am 1. 1. 1994 genutztes geld- und kreditpolitisches Feinsteuerungsinstrument der Deutschen Bundesbank für die Geldmarktsteuerung. Nach § 17 Bundesbankgesetz (aufgehoben durch das 5. Änderungsgesetz vom 8. 7. 1994) waren Bund, Länder und Sondervermögen (Ausgleichsfonds sowie ERP-Sondervermögen) verpflichtet, ihre flüssigen Mittel grundsätzlich auf Girokonten bei der Deutschen Bundesbank einzulegen. Ausnahmen, in Form von Globalkontingenten für die Mitteleinlage bei ihren Landesbanken, bestanden für die Bundesländer. Im Rahmen der Einlagenpolitik, auch § 17-Verlagerungen genannt, hat die Deutsche Bundesbank nur auf Einlagen des Bundes zurückgegriffen. Eine Verlagerung von Einlagen des Bundes in das Geschäftsbankensystem führte den Kreditinstituten in kürzester Frist Zentralbankgeld zu, während eine Rückverlagerung von Bundesmitteln zur Bundesbank einen Entzug von Zentralbankgeld bewirkte.
Universal-Lexikon. 2012.